Kammerbeiträge der Industrie-und Handelskammer müssen Frage des Existenzminimums nicht berücksichtigen

Die Industrie- und Handelskammer Trier ist im Rahmen ihrer Beitragserhebung nicht verpflichtet, zur Sicherstellung des Existenzminimums ihrer Mitglieder über die im IHK-Gesetz geregelten Freibeträge hinausgehende Freibeträge vorzusehen.

Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. November 2011 entschieden.
Ein Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier hatte gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten, mit dem ein endgültiger Beitrag für das Jahr 2009 in Höhe von etwa 100 € und eine Vorausleistung in Höhe von etwa 125 € festgesetzt worden war, mit der Begründung geklagt, dass die Beitragserhebung einen Eingriff in das steuerfreie Existenzminimum darstelle. Bei dem der Beitragserhebung zugrunde gelegten Freibetrag werde nicht zwischen Alleinstehenden und alleinverdienenden Eheleuten differenziert, was gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Die Richter der 5. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es bestehe kein verfassungsrechtliches Gebot, Kammerbeiträge nur insoweit zu erheben, als dem Beitragspflichtigen ein Existenzminimum verbleibe. Die Beitragserhebung erfolge ausschließlich zur Deckung der Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer und müsse sich lediglich an dem Vorteil des Beitragspflichtigen orientieren. Das von Verfassungswegen bei der Erfüllung der Einkommenssteuerschuld zu berücksichtigende Existenzminimum spiele im Beitragsrecht keine Rolle. In besonderen Härtefällen bestehe die Möglichkeit unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse einen gesonderten Erlassantrag zu stellen, einer Möglichkeit, von der das Pflichtmitglied im zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht hatte.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2011 – 5 K 1134/11.TR

Quelle: Input-aktuell.de

Zum Verwaltungsgericht: hier

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Ein erneutes Urteil, dass das Blut in Wallung bringt!

Zur Info: Der Steuerfreibetrag für Alleinlebende beträgt 7.664 EURO, für Eheleute bei 15.330 EURO

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Zur Kenntnisnahme:

Bei den 53 Handwerkskammern in diesem Lande gibt es keinerlei Freibeträge zur Heranziehung der Zwangsbeiträge.  Und: die Grundbeiträge sind wesentlich höher als bei den IHKn.


Und wenn man dann auch noch lesen muss:
Sie ( die IHK ) b e t r e u t  über 33 000 Mitgliedsunternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung….


Siehe auch:
Die verlogene Beitragsgerechtigkeit der Zwangskammern

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