Strafantrag wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger gegen Landgericht Darmstadt


Einmal ganz davon abgesehen, dass:

Der internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechsstaat mehr ist. ( AZ.:EGMR 75529/01 v. 08.06.2006 ) Damit hat man dem gesamten Justizwesen ( Art. 92 – 104 Gesetz ohne Geltungsbereich ) die gesetzliche Befugnis und dem staatlichen Auftrag Recht zu sprechen, entzogen.

Am 11.02.2014 hat KAMMERSPARTAKUS gegen die Autoren diverser Rechtsverbindlichkeit vortäuschender Autoren gestellt.

Vorab:

Anforderungen an einer formgerechten Unterschrift unter dem Urteil

Staatshaftung aufgehoben!

Scheinverfahren, Scheinurteile, Scheinbeschlüsse, Verwaltungsakte ohne Unterschrift   Abgründe der “Rechtsprechung”

Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen “Gerichten”

Hintergrund:

Landgericht/Firma IHK Darmstadt – Rechtsbeugung? Willkür? Presse- und Meinungsfreiheit?   v. 08.02.2014

Hat die IHK Darmstadt ein Problem mit der Vergangenheitsbewältigung der NS-Zeit?    v. 23.11.2013

Hauptgeschäftsführer Vetterlein Kontra Berichterstattung     v. 28.06.2013

Gerichtstermin v. 27.05.2013 IHK Darmstadt / KAMMERSPARTAKUS  v. 31.03.2013

IHK Darmstadt: 150-jähriges Jubiläum “Selbstbedienungsladen”    v. 09.06.2012

Empfänger                               

Staatsanwaltschaft Darmstadt                                                                  per Fax

Mathildenplatz  15                                                                                       Tel. 06151 / 992-0      

64283 Darmstadt                                                                                          Fax 06151 / 992-1999    

Strafantrag gegen Herren Wutz, Amtsgericht Darmstadt, sowie die Autoren Blaeschke, Rau und Thoma, vom Landgericht Darmstadt. Die Personen Blaeschke, Rau und Thoma sind von der Staatsanwaltschaft zu überprüfen, da sie  sich als Autoren der Schreiben mit der Überschrift Urteil des Amtsgericht Darmstadt vom 05.08.2013 und  „Beschluss“ vom 23.10.201309.12.2013 und 03.02.2014 ( siehe Anlagen ) weder per Dienstgrad noch per Unterschrift legitimiert haben.

Tatvorwürfe:

§ 339 StGB Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 344 StGBAbs 1 u. 2  Strafverfolgung Unschuldiger

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.  …

§ 356 a StPO  (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – In Verbindung mit übergeordneten  Art 6 und Art 7 Europäische Menschenrechtskonvention

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend.

In Verbindung des Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

 § 240 StGB Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

( Nötigung, in Anbetracht dessen, dass hier ein rechtswirksames Dokument vorgetäuscht werden soll. (Ergänzung 16.02.2014  BGH, 08.10.1986 – VIII ZB 25/86   Amtlicher Leitsatz:

Eine Urteilsausfertigung, auf welcher die Namen der drei mitwirkenden Richter in Maschinenschrift und in Klammern wiedergegeben sind, ohne daß ergänzend erkenntlich gemacht ist, daß die Urschrift handschriftlich unterschrieben worden ist, ist unwirksam und setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang. )

Es fehlen jedoch die gesetzl. erforderliche Unterschrift. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Schreiben des Landgerichts nicht einmal die Stellung oder Dienstgrad der Autoren ersichtlich ist.dass jedoch wiederum ein Verstoß gegen

” Den verfassungswidrigen §§ 185 ff (. Im § 185 RStGB, der Urfassung. Im RStGB der Nazi-Zeit (Stand 20.02.1942, C.H. Beck’sche

Verlagsbuchhandlung München und Berlin 1942)

Dort wird in einer Fußnote zum § 185 RStGB auf Rechtsregeln verwiesen, in denen von „Verstärkung des Ehrenschutzes“, vom „Schutze des deutschen Volkes“ oder vom „Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ die Rede ist.

Der vierzehnte Abschnitt des StGB trägt vereinfachend den Titel „Beleidigung“. Hier ist aber zu beachten, dass – soweit in den elf Paragraphen, die dem 185 nachfolgen, der Begriff „Beleidigung“ eine Rolle spielt –, diese Paragraphen dann den gleichen Regeln unterliegen, wie der § 185 selbst: Sie sind diesbezüglich oder in Gänze nichtig, weil die Anwendung des § 185 StGB u.a. grundgesetzwidrig ist! Gleiches gilt für den § 103 StGB.

Dabei ist der Sachverhalt zum§ 185 StGB einfach:

Die Anwendung des § 185 StGB verstößt ( u. a. ) gegen Art 103 Abs. 2 GG ( (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. )

§ 1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz

( Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. )

Artikel 7  Menschenrechtskonvention  Keine Strafe ohne Gesetz

(1)               Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

und
Art. 15 Abs. 1 IPbürgR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte).

Die Richter sind aber gemäß Art. 97 Abs. 1 GG “…den Gesetzen unterworfen” und durch Art. 20 Abs. 3 GG an die “verfassungsmäßige Ordnung”, sowie betreffend der Grundrechte an Art. 1 Abs 3 GG gebunden.

Wichtig ist: Gemäß Art. 25 GG gelten in Deutschland auch die Internationalen (Rechts-) Verträge, d.h., die Richter sind auch diesen unterworfen.

Nicht und niemand hat die Richter legitimiert von dieser Gesetzesunterworfenheit abweichen zu dürfen oder gar selbst Regeln zu setzen. Der § 185 ist nicht vorkonstitutionell – nichtig , weil dessen Text den Regeln des späteren, sprich jüngeren GG und allen Landesverfassungen,  ja selbst dem Paragraphen des StGB widerspricht.

Hierzu bedarf es nicht eigens der Feststellung eines Gerichts. Lesen, das kann der Souverän, das Volk, auch ohne Richterschaft – was ja auch sonst von ihm erwartet wird, wenn es um die Beachtung der Gesetze geht.

Dies feststellen zu dürfen, beruht auf den vorstaatlichen, unveräußerlichen Rechten aus unserer Menschenwürde. Sämtliche Elemente der Menschenwürde haben ihren Ursprung im kennzeichnenden Merkmal der Spezies Homo sapiens, der Erkenntnisfähigkeit.
Eines der Elemente ist die Äußerungsfähigkeit. Die vom Menschen auf Grund seiner Erkenntnisfähigkeit erkannte und definierte Selbstbestimmtheit hat auch die Äußerungsfreiheit zur Folge. Diese ist  mehr als eine hinten und vorne beschneidbare Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Sich frei äußern zu können ist eines jener Merkmale, die den lebenden Menschen vom geknebelten oder toten Menschen unterscheiden.

Die Verletzung und damit die Rechtsbeugung liegt damit begründet, dass im § 185 StGB die Straftat „Beleidigung“ nicht bestimmt ist, sondern nur das Strafmaß. Beides, Straftatbestand und Strafmaß sind Grundvoraussetzung für ein Strafgesetz. Eine von Richtern und oder Staatsanwälten nachträglich vorgenommene Bestimmung des Strafinhaltes ( Straftatbestand ) ist grobe Willkür.

Mit dem § 185 StGB hat zwar eine „Straftat Beleidigung“ einen Namen aber keinen Inhalt. Dieser findet nur in den Köpfen der Anzeigenden, Staatsanwälte und Richter statt. Nur beispielhaft sei zur Nichtigkeit eines Strafrechtsparagraphen angeführt: Weil es an einer der o.g. Grundvoraussetzungen gefehlt hatte, wurde der § 43a StGB (er war lange nach dem GG ins StGB gekommen) vom BVerfG am 20.03.2002 für n i c h t i g erklärt.

Die anwendenden Richter verstoßen mit der Anwendung des § 185 StGB u.a. auch gegen Art. 97 Abs. 1 GG (”..und nur dem Gesetze unterworfen.”).”

Quelle: Bert Steffens/ Andernach

Hierzu empfehle ich einmal:
BERT STEFFENS Andernach. 4. Beleidigung und Ehre zwei …
https://docplayer.org/22616100-Bert-steffens-andernach-4-beleidigung-und-ehre-zwei-unbestimmte-rechtsbegriffe.html

BERT STEFFENS Andernach. Das Vermächtnis – PDF Free Download
https://docplayer.org/22280222-Bert-steffens-andernach-das-vermaechtnis.html

BERT STEFFENS Andernach II. Würde, Ehre, Wahn
https://azslide.com/bert-steffens-andernach-1-zeit-der-aufklrung-zweiter-teil-vom-kennzeichnenden-ar_5a67196a1723ddce91928c6e.html

 

 Zudem:

Das Amtsgericht Darmstadt bezieht sich jedoch in seinem Schreiben lediglich auf § 194 StGB ( siehe Schreiben v. 05.08.2013 Seite 4 Entscheidungsgründe, 3. Absatz ) §185 außer acht lassend.

Während das Landgericht wiederum in seinem Schreiben v. 23.10.2013 das Schreiben des Amtsgericht in der Erstinstanz mit den §186 StGB und 194 StGB rechtfertigt ( siehe Schreiben v. 23.10.2013, Seite 2, Gründe 4 a, Abs. 4 ).

Der Satz „werden da nicht Erinnerungen wach?“ ist jedoch eindeutig mit einem Fragezeichen versehen. Aussagen mit einem Fragezeichen versehen sind somit ohne Ausnahme als Fragen und somit nicht als Behauptungen zu bewerten. Dies ist international geregelt. Zudem kann eine (kritische, sachbezogene ) Frage keine Beleidigung sein.

Alleine diese vorsätzliche, trotz ausdrücklichem Hinweis, missachtete Unterschlagung zur Kenntnisnahme stellt die oben genannten Rechtsverstöße außer Frage.

Zumal Beleidigung und Verunglimpfung nirgend in der Gesetzgebung nur annähernd definiert ist. Anders sieht es jedoch aus, wie z.B. ein Dokument seine Rechtsgültigkeit erlangt. ( siehe oben ).

Zumal das Landgericht von zwei unterschiedlichen Klägern ausgeht.
In der Anschrift wird die IHK richtiger Weise als Firma IHK Darmstadt bezeichnet, in der Begründung jedoch wird von einer Körperschaft des öffentlichen (Un-) Rechts gesprochen. Den Beweis, dass die IHK Darmstadt eine Körperschaft des öffentlichen (Un-) Rechts sein soll, ist sie bis heute schuldig geblieben. Ich bitte auch dies notariell beglaubigt, wer oder was der IHK einen solchen Titel verliehen hat, zu belegen.

Art 5 GG sieht die Einschränkung der Meinungsfreiheit alleine in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und der persönlichen Ehre. Einer Institution ist sogleich keinesfalls eine Persönlichkeit. Zumal das Landgericht Darmstadt selbst am 24.07.2013 in Frage gestellt hat, ob

Die Verfügungsklägerin hat von vornherein keinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach §§ 1004, 823 Abs 1 BGB analog, weil sie als „Körperschaft des öffentlichen (Un-) Rechts“ nicht Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und über keine persönliche Ehre verfügt ( BGHZ 176, 175; MüKü/Rixecker, BGB, 6. Aufl., Anh. Zu & 12 „Allg. PersönlR“ RN. 25) siehe auch Landgericht Darmstadt AZ 4 O 241/13 – Seite 6 )

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Zweck des zivilrechtlichen Ehrschutzes nicht darin besteht, die öffentliche Kritik abzuschirmen.

BVerfG NJW 2006, 376669; BGHZ 176, 175 ( Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des BKA gegenüber ausländischen Diensten im Rahmen der Verbrechensbekämpfung durch Behauptung, das BKA habe die Veröffentlichung geheimer Akten in der Presse bewusst in Kauf genommen, um ein „Leck“ in den eigenen Reihen ausfindig zu machen, und hierdurch befreundete Geheimdienste brüskiert); MüKo/Rixecker, aaO.

Meinungsäußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 GG. Erfasst werden insoweit nicht nur subjektive Meinungsäußerungen an sich, sondern auch die Äußerung von Tatsachen, soweit diese zur Meinungsbildung dienen können. Gleiches gilt für Äußerungen, in dénen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch subjektives Dafürhalten geprägt werden. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist unabhängig davon, ob die geäußerte Meinung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder unbegründet, emotional oder rational ist ( MüKo/Rixecker, aaO., Rn. 139 f. m. w. N.)

Eine Schmähkritik liegt zumal nur vor, wenn die Äußerung primär auf die Herabsetzung der Person und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielt ( BVerfG NJW 2006, 3769 ).

Bei wertenden Äußerungen  im Rahmen der politischen Auseinandersetzung, und als dieses ist die Diskussion um den Kammerzwang ohne Widerspruch zu deuten, treten Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit daher regelmäßig zurück ( BVerfG NJW 2006, 3769 ).

Es ist schon zweifelhaft, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft überhaupt eine Gesinnung haben kann. (Landgericht Darmstadt – AZ 4 O 241/13   Seite 12, letzter Absatz )     

( Landgericht Darmstadt – AZ 4 O 241/13 )

“Das mit § 185 ff mit gegen das Grundgesetz verstosenden Paragraphen argumentiert wird, lässt große Zweifel an einem Rechtsstaat aufkommen.

“Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Wie jeder unschwer erkennen kann, wird die Tathandlung “Beleidigung” nicht beschrieben und damit auch nicht gesetzlich bestimmt. So bleibt das, was “Beleidigung” sein soll, jedermanns Willkür überlassen. Erstaunlich: Trotz der Unbestimmtheit der “Tat”, wurde für diese ein Strafmaß bestimmt. Das ist so, also ob ein Werbeprospekt eine Reise anbietet, nicht das Ziel nennt, wohl aber den Preis bestimmt. Was wäre wohl von diesem Reiseanbieter zu halten?

Im derzeit immer noch gesetzeswidrig angewandten § 185 StGB wird die Absicht des früheren, vorgrundgesetzlichen, wie die des heutigen Gesetzgebers deutlich: Der unbestimmte Begriff „Beleidigung“ sollte und soll der willkürlichen Einschränkung der freien Meinungsäußerung und damit der Knechtung selbstbestimmter Bürger, von denen gemäß dem Grundgesetz alle Staatsgewalt ausgeht, dienen.

 Beleidigung“ und „Ehre“ – zwei unbestimmte Rechtsbegriffe

“Um das zu erreichen [Gesetzesbestimmtheit, eine rechtsgültige Beschreibung des Begriffs „Würde“] muss an die Stelle des inhaltlich unbestimmten Begriffs “Menschenwürde” eine Gesetzesbestimmte Menschenwürde gesetzt werden, welche ein kennzeichnendes Merkmal zum Inhalt hat, das nur der Spezies Homo Sapiens – nach dessen derzeitiger Kenntnis – zu eigen ist, etwas, das in den besonderen Fähigkeiten dieser Spezies liegt und nicht auf metaphysischen Vorstellungen oder gar Heilsversprechen aufgebaut.

Ein solch kennzeichnendes, weil artspezifisches Merkmal kann nur die dem Menschen eigene Erkenntnisfähigkeit sein, welche diesen unter anderem dazu befähigt, dem Begriff “Menschenwürde” einen Inhalt zu geben, der auf der damit erkannten Selbst-Bestimmtheit und der daraus begründeten und formulierten Elementar-Freiheiten gründet, wobei hier Erkenntnisfähigkeit und Freiheit zueinander wie Ursache und Wirkung stehen

Eine Gesetzesbestimmte Menschenwürde – also eine, deren Inhalt mittels eines Gesetzestextes fixiert ist – solchen Ursprungs, kann dann für die gesamte Spezies Mensch gelten, gleich welches Maß an Fähigkeiten der Einzelne innerhalb seiner Entwicklung oder auf Dauer oder nur vorübergehend besitzt.

Die Würde eines Menschen kann nur von den anderen Mitmenschen bestimmt werden.

Ein guter Synonym für den Begriff “Würde” ist “Ansehen” – d. h., wie die anderen mich ansehen. Wenn ein Mensch allein in seinem Universum lebt, z. B. ein Robinson Crusoe, dann hat er gar kein Ansehen, denn niemand sieht in an. Seine Würde kann von niemand verletzt werden. Somit gehört die Definition der Würde im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation, des Umgangs mit einander.

Es ist die Manifestation dessen, wie andere mich wahrnehmen und es ist bedingt von dem Bild, was ich anderen über mich abgebe. Wenn die anderen nicht vorhanden sind, wenn niemand mich ansieht, würdigt, ehrt, dann erübrigt sich jede Diskussion über meine Würde, Ehre oder Ansehen.

Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775 – 1833), bedeutender Jurist und maßgeblicher Gestalter des Strafgesetzbuchs von 1813, sprach dem Begriff Ehre „Ehre“ einen Rechtscharakter ab. Der Begriff „Ehre“ sei lediglich die äußerlich in Erscheinung tretende Achtung eines Menschen. wiederum sei die Anerkennung eines Wertes im Menschen und das Zeigen solcher „Achtung“ sei unbedingt frei. So könne sie auch nicht Gegenstand des Rechts, also einer rechtlichen Forderung sein.

Der Gesetzgeber spreche ja auch nicht von einem „Recht auf Keuschheit“. Dem „Brockhaus’ Konversations-Lexikon“, vierzehnte Aufl. von 1894, kann entnommen werden, dass die strafrechtliche Behandlung der „Beleidigung“ (eine „Verletzung der Ehre einer Person“) zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Völkern eine „recht verschiedene“ gewesen ist. Im römischen Recht sei der Begriff nicht bekannt gewesen, wohl aber – wegen deren starker Empfindlichkeit betreffend der Vorstellungen von „Ehre“ – bei den Germanen.

Im derzeit immer noch gesetzeswidrig angewandten § 185 StGB wird die Absicht des früheren, vorgrundgesetzlichen, wie die des heutigen Gesetzgebers deutlich: Der unbestimmte Begriff „Beleidigung“ sollte und soll der willkürlichen Einschränkung der freien Meinungsäußerung und damit der Knechtung selbstbestimmter der Bürger, von denen gemäß dem Grundgesetz alle Staatsgewalt ausgeht, dienen Dass sich seit 1871 prinzipiell in Sachen „Beleidigung“ nichts geändert hat,

erkennt man durch einen Textvergleich. Im § 185 RStGB, der Urfassung. Im RStGB der Nazi-Zeit (Stand 20.02.1942, C.H. Beck’sche

Verlagsbuchhandlung München und Berlin 1942) heißt es ganz „modern“:

„Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis

bis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit

begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.“

 

Dort wird in einer Fußnote zum § 185 RStGB auf Rechtsregeln verwiesen, in denen von „Verstärkung des Ehrenschutzes“, vom „Schutze des deutschen Volkes“ oder vom „Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ die Rede ist.

Ob nun die Urfassung oder die NS-Fassung oder die „moderne“, jetzige Fassung des § 185 StGB. Auch des derzeitigen StGB, lautet der Gesetzestext:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 Alle Fassungen dieses Paragraphen verstießen, bzw. verstoßen gegen die Grundregel: Keine Strafe ohne Gesetz oder wegen einen Gesetz, in dem nur das Strafmaß, nicht aber Straftat klar umrissen ist. Gleiches wird auch im Strafgesetzbuch selbst, im § 1 – im RStGB im § 2 – zur Vermeidung von Willkür festgestellt.

Anders ausgedrückt: Ist nicht die Tat, sondern nur ein Strafmaß – oder auch umgekehrt – bestimmt, gibt es auch keine Straftat. Die Beschreibung der Tathandlung und die Nennung des Strafmaßes sind zwei zwingende Bestandteile eines grundgesetzgemäßen Strafgesetzes.

Klar ist also: Der § 185 StGB existierte in seiner Gesetzesunbestimmtheit bereits vor dem Grundgesetz. Aufgrund der Regeln zur Behandlung von solch „vorkonstitutionellem Recht“ – mangels einer Verfassung, richtiger als „vorgrundgesetzliches Recht“ bezeichnet -, ist § 185 StGB nichtig, unter anderem dem Grundgesetz widerspricht, was jeder Richter nicht nur durch Ablehnung der Eröffnung des Strafverfahrens bekräftigen kann, sonder aufgrund seiner Gesetzesverworfenheit, beispielsweise aus Art 97 Abs 1 GG auch seine Pflicht ist. Zudem: Die Grundgesetzwidrigkeit des § 185 StGB ist derat ohne Zweifel, dass ein richterlicher Antrag auf ein Normenkontrollverfahren gem. Art 100 Abs 1 GG beim BVerfG überflüssig erscheint, auch gerade wegen Art 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Gesetzesunterworfenheit der Richter aus Art. 97 Abs. 1 GG.

Quelle: Bert Steffens/ Andernach

Obwohl die IHK Darmstadt nachweislich an der Arisierung der Juden im dritten Reich nicht unbeteiligt war. Zudem Karl Merck, Chef des gleichnamigen Pharma- und Chemie-Konzerns von 1942 – 1945 als IHK-Präsident in Darmstadt agierte.

Merck ist zudem u. a. in “Spurensuche Verbrechen der Wirtschaft 1933-1945″ gelistet.

Alle Argumente wurden vom Land-”Gericht” rigoros ignoriert.

Kurios: Dass auch Rechtsradikale IHK-Mitglieder sind, hat das Landgericht Darmstadt im Juli mit der Tatsache begründet, dies sei systemimmanent.

Die IHKn nehmen in der Logik des IHK-Gesetzes also auch Nazis als Zwangsmitglieder auf. Diese können damit, wie jedes andere Mitglied auch, sämtliche Vorzüge der IHKn in  Anspruch nehmen. In der IHK Lüneburg zum Beispiel war gar ein Nazi – und wegen Totschlags Verurteilter – Mitglied. Und genauso wie Rechtsradikale zwangsweise Mitglied einer IHK sein müssen, gilt dies auch für gewerblich tätige Menschen jüdischen Glaubens oder jüdischer Herkunft. Das wirft die Frage auf, mit welchen Gefühlen sich jüdische Kammermitglieder gemeinschaftlich mit Nazis in eine Organisation gezwungen sehen – ein jüdischer Kaufmann muss in Deutschland in derselben Organisation Mitglied sein wie der Inhaber z.B. eines rechtsradikalen Plattenlabels. Beide werden von ihrer IHK gleichermaßen gefördert. 

Das trifft selbstverständlich auch auf die Handwerkskammern zu.

Haben sich unsere jüdischen Mitbürger eigentlich schon einmal mit dieser Thematik beschäftigt?

Der Zentralrat der Juden möchte jedenfalls kurioser Weise keine Stellung beziehen. Zentralrat der Juden zum Kammerzwang  / siehe Anlage

Noch kurioser: In einer “Verhandlung” vor dem Landgericht Darmstadt am 27.07.2013 – es war ein weiterer Versuch der IHK Darmstadt, den Blog-Betreiber von KAMMERSPARTAKUS mundtot zu machen, der allerdings kläglich scheiterte, argumentierte der Rechtsvertreter” der IHK: Wäre KAMMERSPARTAKUS kein Kammerkritiker, wäre die Aussage hinnehmbar. Da KAMMERSPARTAKUS jedoch Kammerkritiker sei, sei die Vorgehensweise erforderlich. ???

Die IHK Darmstadt hat übrigens vor dem Land-”Gericht” nicht widersprochen, dass sie Nazis in “ihren Reihen” hat.

Zumal:  Eine Fragestellung ist weit entfernt von einer   Behauptung .

Mir eine Behauptung zu unterstellen, wie auch Ihre Darstellung über die Verknüpfung zur NS-Zeit ist allein Ihre freie Interpretation, zu der ich auch keine weitere Stellungnahme abgeben werde.

Es gibt keine Deutungshoheit; ein einheitlicher Sprachgebrauch existiert nur in totalitären Gesellschaften!

 

Was die besonders fleißigen der Benutzung von Nazi-Begriffen ist: Die katholische Kirche zum Beispiel im Kontext Abtreibung. Da wird Abtreibung als “Kinder-Holocaust” bezeichnet, oder die Abtreibungspille mit der Tötungspille Zyklon B verglichen. Die Erzbischöfe Dyba und Meisner waren da ganz vorne dabei. Oder auch die Umweltbewegung mit ihrem Slogan: “Gorleben ist Holocaust.”

 

Der olympische Fackellauf ist ebenso ein Relikt aus der Nazi-Zeit!

Ebenso ist das Wort Mädel „anrüchig“, weil es durch den Bund deutscher Mädel und die Jungmädel des Nationalsozialismus negativ konnotiert sei.

http://www.sueddeutsche.de/kultur/nazi-worte-im-sprachgebrauch-maedel-verpflichtet-1.573966
Ebenso: “Anschluss” über “Ausmerzung”, “Entartete Kunst” und “Mischehe” bis “Selektion” und “Wehrmacht”, „Heil“, „ewig“, „Glaubensbekenntnis“,  „Gefolgschaft“ für die Belegschaft. Die Sprache im Nationalsozialismus enthielt häufig Superlative und hob die „Größe“ einzelner Personen und/oder ihrer Leistungen mit Worten wie „einmalig“, „einzig“, „gigantisch“, „historisch“, „total“, „ungeheuer“ usw. hervor. Hitler wurde 1940 nach dem schnellen Sieg über Frankreich von Keitel als „Größter Feldherr aller Zeiten“ Beschrieben.

Ähnlich ist es übrigens mit dem Terminus “Endlösung”, der ebenfalls nur in Zusammenhang mit der “Judenfrage” zu den Nazi-Wörtern zählt, die “Endlösung” alleine war ein völlig üblicher Terminus technicus in der Weimarer Republik. Und selbst als Komplettbegriff “Endlösung der Judenfrage” tauchte er schon viel früher auf, zum Beispiel bei den Deutsch-Völkischen, da waren die Nazis noch nicht mal erfunden.

Nazi-Begriffe im Alltag – ein Wörterbuch soll aufklären

Thorsten Eitz, Georg Stötzel: Wörterbuch der “Vergangenheitsbewältigung”. Die NS-Vergangenheit im öffentlichen Sprachgebrauch, Band 2, Olms 2009, 694 Seiten, 32 Euro, ISBN-13: 9783487138817

Es gibt keine Deutungshoheit; ein einheitlicher Sprachgebrauch existiert nur in totalitären Gesellschaften!

Die gesamte deutsche Sprache müsste neu erfunden werden!

Stefan S. , Rechtsextremist aus Tostedt bei Hamburg ist Mitglied der IHK Lüneburg/Braunschweig. Zitat:

„S. betreibt das Geschäft “Streetwear”. Er verkauft Bekleidung und Musik-CDs, die bei Rechtsextremisten beliebt sind und Identität stiften. Der Laden sei laut dem Forum für Zivilcourage nicht nur Verkaufsstelle. Er gelte als Treffpunkt und als Ort, an dem Neonazis Jugendliche rekrutierten und sie mit brauner Gesinnung impfen.“
http://www.abendblatt.de/region/stade/article2212973/Stefan-Silar-Der-Neonazi-von-nebenan.html

Zitat: „Über seine Seefahrergeschichten kommt der ebenfalls alkoholisierte Schneeclaus mit den jungen Rechten um den jetzigen Tostedter Neonazi Stefan S.  ins Gespräch. Nachdem Schneeclaus zu den jungen Männern sagt, dass Hitler der größte Verbrecher war, begannen S.  und Stephan K.  auf den Kapitän einzuschlagen. Der Kapitän Gustav Schneeclaus erlag in der Nacht von Samstag, dem 21.3, auf Sonntag, den 22.3 seinen schweren Verletzungen.“

Der Satz “Jedem das Seine” prangte am Haupttor des Konzentrationslagers Buchenwald. In den 1990er tauchte die belastete Redewendung als Werbeslogan erneut auf. In Buchenwald „starben“ über 20.000 Menschen.

Rückgang der Arbeitslosigkeit, aber auch sozialpolitische Wohltaten wie Urlaubs- und Kindergeld, die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern sowie die Einführung von sozialen Mindeststandards am Arbeitsplatz stammen aus der Nazi-Zeit.

Die Ablehnung der Nachweispflicht, dass die IHK entgegen Ihrem Anschreiben vom 23.10.2013 und 09.12.2013 keine Firma ist, kann keinesfalls Bezug auf § 531 ZPO genommen werden, weil das Landgericht selbst erst die IHK Darmstadt korrekter Weise als Firma bezeichnet hat. Das Amtsgericht Darmstadt hat in seinem sogenannten „Urteil“ vom 05.08.2013 die IHK Darmstadt noch als „Firmenlos“ bezeichnet.

Es ist daher künftig rechtlich gesehen von einer IHK als Firma auszugehen, bis solange kein notariell beglaubigter Gegenbeweis geliefert wird.

Falls die Staatsanwaltschaft jedoch das Ermittlungsverfahren und die Strafverfolgung einstellen sollte, fordere Sie aufgrund der Anzahl von Verstößen gegen Recht und Gesetz des Landgericht Darmstadt hiermit auf, meinem Antrag auf Gegenvorstellung Folge zu leisten.

 („Als formloser Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden und kann wiederholt eingelegt werden. Sie setzt weder eine Beschwer (Beeinträchtigung eigener Rechte) voraus, noch überhaupt die Behauptung einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Maßnahme. Mit ihr kann also insbesondere auch geltend gemacht werden, dass ein anderes Handeln zweckmäßiger wäre. Die Gegenvorstellung ist Ausfluss des Petitionsrechts, woraus folgt, dass es keinen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung gibt, nur den Anspruch auf Beantwortung.“)

Demnach bitte ich die Staatsanwaltschaft, mir die Geltung der Gesetze (StGB, OwiG, ZPO, StPO) unter Berücksichtigung der Bundesbereinigungsgesetze zu bestätigen.

Des-weiteren bitte ich auch um Aufklärung dazu:

Der § 15 GVG ( „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“) ist weggefallen. Als was agiert das Amtsgericht/Landgericht Darmstadt, welches dem OLG untersteht, denn nun?

 

Sowie der Erklärung der Eingangsformel der ZPO, was der Bezug auf „Deutsches Reich“ entspricht.
Sollten Sie sich auf die Historie beziehen, sogleich die Zusatzfrage: Warum existiert keine Historie zu Art 23 GG (alt ) die das Hoheitsgebiet des GG und somit sämtlicher Gesetze definiert?

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Frank Fahsel war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart.

Als er im Ruhestand ist, gibt er über den Zustand der deutschen Justiz folgende Einschätzung ab:

“Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht ‘kriminell’ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen … In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.” – Frank Fahsel, Fellbach, in der Süddeutschen Zeitung am 9. April 2008[1]

Quelle:

 

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Strafantrag wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger gegen Landgericht Darmstadt   v. 11.02.2014

Landgericht/Firma IHK Darmstadt – Rechtsbeugung? Willkür? Presse- und Meinungsfreiheit?   v. 08.02.2014

KAMMERSPARTAKUS stellt Strafantrag wegen Veruntreuung gegen die IHK Darmstadt     v. 17.08.2013

Hauptgeschäftsführer Vetterlein Kontra Berichterstattung   v. 28.06.2012

Feier in der IHK: Burschenschaften im Visier

BffK ruft zu Protest gegen Treffen rechtsextremer Burschenschaft in IHK-Gebäude auf

Treffen (rechtextremer?) Burschenschaften in den Räumen der IHK Frankfurt abgesagt

Schwer Rechtslastiges in der Handwerkskammer Hamburg. Ein Einzelfall?

“Nazi-Opa blieb gleich da!”

Realität: Rassisten und Rechtsextremisten in den (Zwangs-) Kammern   v. 24.02.2014

Comments
3 Responses to “Strafantrag wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger gegen Landgericht Darmstadt”
  1. robertknoche sagt:

    Hat dies auf Freiheit, Familie und Recht rebloggt und kommentierte:
    Dieser Beitrag ist interessant im Anbetracht der Tatsache, das ich ebenfalls wegen Beleidigung hoher Persönlichkeit der Justizmafia angeklagt und
    verurteilt wurde.Nur frage ich mich, wie kann ich mich nachträglich gegen diesen Vorwurf wehren und wer könnte mir dabei helfen?

  2. Der § 185 StGB wird immer mehr zur Eintrittspforte für den § 63 StGB, was die angeblichen Straftatbestände (Beleidigung, üble Nachrede etc.) völlig ausser Acht lässt. Es zählt dann nur noch die Unschuldsfähigkeit, die von abhängigen „Gutachtern“ festgestellt wird. – Ein glatter Verstoß gegen Art. 14 ICCPR /anolog EMRK, da der dortige Anspruch mittels des § 63 StGB umgangen bzw. ausgehebelt wird. – Richtig ist, dass somit Bürger, die kritisch gegenüber den Ausnahmegerichten und/oder der angeblichen Exekutive auftreten, mundtot gemacht werden sollen. Je nach Gutachten und Anstaltsleitung für jahre oder Jahrzehnte.

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